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Verjährunsfristen
In §§ 195 ff BGB sind die Verjährungsfristen nach deutschem Recht geregelt.
Nachstehend haben wir die wesentlichen Fristen für Sie tabellarisch zusammengestellt.
Anspruchsart | Verjährungsfrist | Fristbeginn | Grundlage |
Kaufpreiszahlung Werklohn Miete Zinsen |
3 Jahre | Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist UND der Gläubiger Kenntnis von dem den Anspruch begründenden Umstand der Person des Schuldners erlangt hat. | § 195 BGB § 199 BGB |
Rechtskräftige festgestellte Forderungen |
30 Jahre | Ab Rechtskraft | § 197 BGB § 200 BGB § 201 BGB |
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen, Urkunden, Feststellungen im Insolvenzverfahren | 30 Jahre | Ab Vereinbarung / Entstehung | § 197 BGB § 200 BGB § 201 BGB |
Kosten der Zwangsvollstreckung | 30 Jahre | Ab Entstehung | § 197 BGB § 200 BGB § 201 BGB |
Herausgabeansprüche(aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten nebst familien- und erbrechtlichen Ansprüchen) | 30 Jahre | Ab Entstehung | § 197 BGB § 200 BGB |
Ersatzansprüche (aus z. B. Miete und Verleihung wegen Veränderung bzw. Verschlechterung der Sache) |
6 Monate | Ab Rückerhalt der Sache | § 548 BGB |
Fracht- und Speditionskosten | 1 Jahr | Ab Ablieferung | § 439 HGB |
Mängelansprüche (kauf- und werkvertraglich) |
2 Jahre | Ab Ablieferung/Abnahme | § 438 BGB |
Mängelansprüche | 2 Jahre | Ab Übergabe/Abnahme | § 438 BGB |
(bei Bauwerken und eingebauten mangelhaften Sachen) | § 634a BGB |
Die Verjährung kann, je nach Entwicklung des Anspruches bzw. Verhalten des Anspruchsgegners oder Anspruchsinhabers gehemmt werden bzw. zu einem völligen Neubeginn führen:
Hemmung/Neubeginn | Beschreibung | Folgen |
Hemmung der Verjährung (§§ 203 ff BGB) |
Die Verjährung lässt sich hemmen, z. B. durch:
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Die Hemmung hat zur Folge, dass der Verjährungslauf gestoppt wird. Nach Ablauf der Hemmung läuft die noch verbleibende Verjährungsfrist weiter. |
Neubeginn der Verjährung
(§ 212 BGB) |
Der Neubeginn tritt z. B. ein,
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Die -gesamte- Verjährungsfrist beginnt von neuem zu laufen. |
(keine Rechtsberatung; ohne Anspruch auf Vollständigkeit; Irrtum vorbehalten)